1 ANERKENNUNG
Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und ist besorgt, dass er ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes orientiert wird. Das Mitführen von Tieren auf den Mietobjekten ist verboten.
2 BEGINN UND ENDE DER MIETE
Alle Mieten beginnen im Domizil des Vermieters und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht im Domizil des Vermieters abgeliefert wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für jede Stunde oder angefangene Stunde CHF 200.– zu zahlen.
3. STORNIERUNGSBEDINGUNGEN
Möchte der Mieter von einer Buchung oder Reservation zurücktreten, gelten je nach gebuchtem oder reserviertem Produkt folgende Stornierungsbedingungen:
3.1 STORNIERUNGS- UND VERSCHIEBE-BEDINGUNGEN PEDALO GROSS
- Bis zu 48h vor Mietbeginn wird der volle Betrag zurückerstattet, abzüglich einer Stornierungsgebühr pro Boot von CHF 10.00.
- Bei Stornierungen von weniger als 48 h vor Mietbeginn muss der volle Betrag bezahlt werden bzw. gibt es keine Rückerstattung.
- Eine allfällige Annullationskostenversicherung ist Sache der Kundin oder des Kunden und wird empfohlen.
- Anstelle einer Stornierung können Buchungen nach Absprache mit uns auch verschoben werden. Bitte nehmt dazu per E-Mail (mail@bootsvermietungenge.ch) mit uns Kontakt auf mit der Angabe des neu gewünschten sowie noch verfügbaren Datums und der Uhrzeit. Bei kurzfristigen Verschiebungen von weniger als 48h vor Mietantritt wird eine Gebühr von CHF 20.00 erhoben.
- Witterungsbedingt kann es sein, dass Buchungen auch von Seiten der Bootsvermietung Enge storniert werden müssen, z.B. bei starkem Regen und/oder Sturmwarnung.
3.2 STORNIERUNGS- UND VERSCHIEBE-BEDINGUNGEN E-BOOTE SHORTBREAK 5.8
- Bis zu 48h vor Mietbeginn wird der volle Betrag zurückerstattet, abzüglich einer Stornierungsgebühr pro Boot von CHF 20.00.
- Bei Stornierungen von weniger als 48 h vor Mietbeginn muss der volle Betrag bezahlt werden bzw. gibt es keine Rückerstattung.
- Eine allfällige Annullationskostenversicherung ist Sache der Kundin oder des Kunden und wird empfohlen.
- Anstelle einer Stornierung können Buchungen nach Absprache mit uns auch verschoben werden. Bitte nehmt dazu per E-Mail (mail@bootsvermietungenge.ch) mit uns Kontakt auf mit der Angabe des neu gewünschten sowie noch verfügbaren Datums und der Uhrzeit. Bei kurzfristigen Verschiebungen von weniger als 48h vor Mietantritt wird eine Gebühr von CHF 30.00 erhoben.
- Witterungsbedingt kann es sein, dass Buchungen auch von Seiten der Bootsvermietung Enge storniert werden müssen, z.B. bei starkem Regen und/oder Sturmwarnung.
3.3 STORNIERUNGS- UND VERSCHIEBE-BEDINGUNGEN SAUNABOOTE «HILDI» + «ALICE«
- Bis zu 7 Tage vor Mietbeginn wird der volle Betrag zurückerstattet, abzüglich einer Stornierungsgebühr pro Boot von CHF 30.00.
- Bei einer Annullation zwischen 7 Tagen und 48h vor dem Start der Miete wird die Hälfte bzw. 50% des bezahlten Betrages zurückerstattet.
- Bei Stornierungen von weniger als 48 h vor Mietbeginn muss der volle Betrag bezahlt werden bzw. gibt es keine Rückerstattung.
- Eine allfällige Annullationskostenversicherung ist Sache der Kundin oder des Kunden und wird empfohlen.
- Anstelle einer Stornierung können Buchungen auch verschoben werden. Bei einer Verschiebung zwischen 7 Tagen und 48h vor Mietbeginn wird eine Verschiebegebühr von CHF 30.00 verrechnet. Wird die Buchung weniger als 48h vor Mietantritt verschoben, wird eine Verschiebegebühr von CHF 80.00 fällig. Bitte nehmt dazu mit uns per E-Mail (mail@bootsvermietungenge.ch) Kontakt auf mit der Angabe des neu gewünschten sowie noch verfügbaren Datums und der Uhrzeit. Weniger als 6h vor Mietantritt sind keine Verschiebungen mehr möglich.
- Witterungsbedingt kann es sein, dass Buchungen von Seiten der Bootsvermietung Enge storniert werden müssen, insbesondere bei Sturmwarnung.
3.4 STORNIERUNGSBEDINGUNGEN ZAR 59 SL, YAMARIN 63 DC, OVATION 6.8
- Reservationen können bis 48h vor Mietantritt kostenfrei storniert werden.
- Bei Stornierungen von weniger als 48 h vor Mietbeginn muss der volle Betrag des reservierten Zeitraums bezahlt werden.
- Eine allfällige Annullationskostenversicherung ist Sache der Kundin oder des Kunden und wird empfohlen.
- Witterungsbedingt kann es sein, dass Reservationen von Seiten der Bootsvermietung Enge storniert werden müssen, insbesondere bei Sturmwarnung.
3.5 STORNIERUNGSBEDINGUNGEN ZÜRIFÄSCHT 2023
- Die Buchungen finden bei jeder Witterung statt, auch bei Regen, und können von Seiten der Kundin oder des Kunden nicht storniert werden.
- Eine allfällige Annullationskostenversicherung ist Sache der Kundin oder des Kunden und wird empfohlen.
- Rückerstattungen sind nur bei Absage eines Feuerwerkes oder Sturmwarnung möglich und richten sich dann nach dem Zeitpunkt des Ereignisses sowie der allenfalls bereits genutzten Mietdauer.
4 BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN DES MIETOBJEKTES
Nur die Person, die den Mietvertrag unterzeichnet hat, ist berechtigt das Boot zu manövrieren. Für allfällige Verkehrsübertretungen usw. haftet der Mieter vollumfänglich. Wenn das Mietobjekt nicht vor Anker liegt, muss der Mieter stets bereit zum manövrieren sein. Der Mieter muss volljährig sein. Kinder und Jugendliche unterstehen der Verantwortung der Eltern/Begleitpersonen.
5 MIETBOOT
Das Mietboot wird in fahrbereitem Zustand abgegeben. Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich zum Mietobjekt Sorge zu tragen.
6 PFLICHTEN BEI UNFALL
Der Mieter sorgt für die sofortige Verständigung des Vermieters und der Wasserschutzpolizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen
an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermieter ohne Belang.
7 HAFTPFLICHT-VOLLKASKOVERSICHERUNG
Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens CHF 2000.00 als Selbstbehalt und Entschädigung zu tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. Der Vermieter lehnt jede Verantwortung und Kostenfolge bei Personenschäden vollumfänglich ab. Die Nutzer und Gäste der Mietboote sind für eine entsprechende Unfall-/Personenschutzversicherung selber verantwortlich.
8 BESCHÄDIGUNG DES MIETBOOTES
Der Mieter/Fahrer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von mindestens CHF 2000.00 (Kaution) haftbar, als Entschädigung und Selbstbehalt. Bei Grobfahrlässigkeit, welche durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen Schaden voll haftbar. Sollte das Boot aufgrund des Schadens nicht mehr oder nur noch zu einem reduzierten Preis vermietet werden können, ist die Mieterschaft schadenersatzpflichtig.
9 REPARATUREN
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Der Mieter zahlt während der Dauer einer Reparatur dem Vermieter pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Abendmiete für den Betriebsausfall.
10 HAFTUNG DES VERMIETERS
Die Vermieter haftet nicht für irgendwelche Schäden, die dem Mieter dadurch entstehen könnten, dass sich am Mietobjekt irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht.
11 VERTRAGSERFÜLLUNG
Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieter das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten.
12 VERLUST VON EIGENTUM
Bei Verlust von Eigentum des Vermieters ( Schlüssel, Regenkelle, ect.) wird eine Entschädigung von 200.– erhoben. Für liegengelassenes Eigentum des Mieters wird nicht gehaftet.
13 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
14 GERICHTSSTAND
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Zürich als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
Zürich in Mai 2023.